Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gemäß § 168 Sozialgesetzbuch IX zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (in Baden-Württemberg ist dies der KVJS, der Kommunalverband für Jugend und Soziales). Eine ohne die Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig.
Falls eine Kündigung ohne eine solche Zustimmung ausgesprochen wird, ist es dennoch wichtig, die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Zustellung der Kündigung im Auge zu haben. Ansonsten hilft auch der Sonderkündigungsschutz leider nicht weiter.